Die Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG

Eine E-Rechnung ist erst dann eine Rechnung, wenn sie die Merkmale des § 11 Abs. 1 UStG 1994 enthält. e-Rechnung.gv.at listet dafür folgende Angaben auf:

  • Absender: Bezeichnung, Adresse, E-Mail-Adresse, gegebenenfalls UID-Nummer
  • Empfänger: Bezeichnung, gegebenenfalls Abteilung, Adresse, gegebenenfalls UID-Nummer
  • Rechnungsnummer und Rechnungsdatum
  • Lieferdatum oder Leistungszeitraum
  • Daten zur Leistung: Bezeichnung, Menge, Einheit, Einzelpreis, Umsatzsteuersatz
  • Gesamtbetrag: netto, Umsatzsteuer und brutto
  • Zahlungsdaten: Bankverbindung mit IBAN oder SEPA-Lastschrift

Die zwei UID-Grenzen, die oft übersehen werden

  • Die UID-Nummer des Rechnungsstellers ist bei Rechnungsbeträgen über € 400 verpflichtend.
  • Die UID-Nummer des Empfängers ist bei Beträgen über € 10.000 verpflichtend.
  • Hat eine der beiden Seiten keine UID-Nummer, wird der Wert ATU00000000 (acht Nullen) eingetragen.

Zwei Felder, die eine gewöhnliche Rechnung nicht kennt

Für Rechnungen an den Bund kommen zwei Pflichtangaben dazu, die auf einer gewöhnlichen Rechnung nicht vorkommen — e-Rechnung.gv.at verlangt sie übrigens auch für die anderen Rechnungsempfänger, die über die Plattform erreichbar sind:

  • die Lieferantennummer, die Sie von der Dienststelle bekommen, und
  • die Auftragsreferenz.

Bei der Übermittlung über Peppol ist die Auftragsreferenz besonders wichtig: Alle Rechnungsempfänger des Bundes teilen sich dieselbe Peppol-Teilnehmer-ID, und erst die Auftragsreferenz in der Rechnung bestimmt, an welche Dienststelle sie tatsächlich geht. Fehlt sie oder stimmt sie nicht, scheitert die formelle Prüfung.

Prüfen Sie deshalb vor der Softwarewahl, ob Ihr Programm diese beiden Felder überhaupt mitgibt — bei Programmen, die ebInterface nur „exportieren“, ist das nicht selbstverständlich. In unserem Vergleich sehen Sie je Programm, was geprüft ist.

Offizielle Quellen

Prüfen Sie die Pflichtangaben immer anhand der offiziellen Quellen — sie können sich durch Gesetzgebung ändern.